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Heil- und Hilfsmittel
Nach § 27 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf ärztliche Behandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Zur Krankenbehandlung zählt neben der ärztlichen Behandlung auch die Versorgung mit medizinisch notwendigen Heil- und Hilfsmitteln, wie Krankengymnastik, Massage, Sprachheiltherapie und Ergotherapie.

Voraussetzung dafür, dass Ihre Krankenkasse solche Leistungen übernimmt ist, dass die entsprechenden Leistungserbringer zugelassen sind und der Arzt die Behandlung durch diese Hilfspersonen anordnet und überwacht.